Norm
StPO §134Rechtssatz
Die Verpflichtung der Sachverständigen, über das "Ergebnis ihrer Beobachtungen" Bericht zu erstatten (vgl § 134 Abs 2 StPO), bezieht sich auf alle bei der Befundaufnahme wahrgenommenen Tatsachen, und zwar auch insoweit, als der dem Gericht mitgeteilte "Befund" seinerseits bereits - in bezug auf den Gegenstand des Gutachtens für sich allein noch nichts aussagende, bei dessen Erstellung aber doch als Prämissen dienende - Schlußfolgerungen enthält.Die Verpflichtung der Sachverständigen, über das "Ergebnis ihrer Beobachtungen" Bericht zu erstatten vergleiche Paragraph 134, Absatz 2, StPO), bezieht sich auf alle bei der Befundaufnahme wahrgenommenen Tatsachen, und zwar auch insoweit, als der dem Gericht mitgeteilte "Befund" seinerseits bereits - in bezug auf den Gegenstand des Gutachtens für sich allein noch nichts aussagende, bei dessen Erstellung aber doch als Prämissen dienende - Schlußfolgerungen enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0097796Dokumentnummer
JJR_19840417_OGH0002_0100OS00062_8400000_001