RS OGH 1984/4/19 7Ob56/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1984
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Norm

AKHB aF Art6 Abs2 litb
AKHB nF Art6 Abs2 lita
AKIB Art6 Abs1 litb
VersVG §6 Abs1 B3

Rechtssatz

Bei objektiver Verletzung der "Führerscheinklausel" obliegt dem Versicherungsnehmer auch der Beweis, daß die Nichtüberprüfung der Lenkerberechtigung eines angestellten Fahrers nicht auf einem Organisationsverschulden oder Überwachungsverschulden beruht. Überließ der Versicherungsnehmer diese Prüfung leitenden Angestellten jahrelang ohne Nachprüfung und Kontrolle, so ist dieser Beweis nicht erbracht und der Versicherer leistungsfrei. (Die Frage einer Haftung von juristischen Personen für Machthaber im Sinne des § 337 ABGB auch bei Obliegenheitsverletzungen wurde offen gelassen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081100

Dokumentnummer

JJR_19840419_OGH0002_0070OB00056_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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