Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der im § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eine (durch abändernde Rechtsmittelentscheidung) vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung.Gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist nur der im Paragraph 7, Absatz 3, EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig; ein Rekurs ist ausgeschlossen. Das gilt auch für eine (durch abändernde Rechtsmittelentscheidung) vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021