Norm
StEG §2 Abs1 litaRechtssatz
Eigenmächtiges Vorgehen sicherheitsbehördlicher Organe bei der Anhaltung einer Person im Sinne des § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 und Abs 2 StPO, obgleich die Voraussetzung des § 177 Abs 1 Z 2 StPO nicht vorliegt, macht die Verwahrung (Verwahrungshaft) bis zum Zeitpunkt des erstmaligen richterlichen Einschreitens zu einer gesetzwidrigen.Eigenmächtiges Vorgehen sicherheitsbehördlicher Organe bei der Anhaltung einer Person im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2, StPO, obgleich die Voraussetzung des Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nicht vorliegt, macht die Verwahrung (Verwahrungshaft) bis zum Zeitpunkt des erstmaligen richterlichen Einschreitens zu einer gesetzwidrigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0087712Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0110OS00125_8300000_003