Norm
MRK Art6 Abs3 litc IV3bRechtssatz
Das Recht auf freie Wahl des Rechtsbeistandes im Sinn des Art 6 Abs 3 lit c MRK ist durch das Recht des Staates beschränkt, das Auftreten von Rechtsanwälten vor Gericht zu regeln, insbesondere die Zulässigkeit einer Parteienvertretung an bestimmte Voraussetzungen (hier: Eintragung in die Verteidigerliste) zu knüpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0074915Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008