Norm
EO §382 Z8 litc IVDRechtssatz
Auch ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO sein; als Sicherungsmaßnahme kann auch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot in Betracht kommen.Auch ein Anspruch auf Leistung einer Ausgleichszahlung kann Gegenstand einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO sein; als Sicherungsmaßnahme kann auch ein Belastungsverbot und Veräußerungsverbot in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006075Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024