Norm
ABGB §914 IIIbRechtssatz
Ist in einem Werkvertrag vereinbart, daß die Feststellung des Aufmaßes gemeinsam erfolgen soll, so bindet das gemeinsame Aufmaß beide Teile über den Umfang der tatsächlich ausgeführten Leistungen. Ein darüber hinausgehendes Anerkenntnis etwa, daß die aufgemessene Leistung auch geschuldet wird oder das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde, tritt nicht ein. Wird das Aufmaß nicht gemeinschaftlich vorgenommen, hat der Werkunternehmer den Leistungsumfang nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017786Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0010OB00520_8400000_001