RS OGH 1984/5/2 1Ob520/84 (1Ob521/84, 1Ob522/84)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1984
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Norm

ABGB §914 IIIb
ABGB §1170

Rechtssatz

Ist in einem Werkvertrag vereinbart, daß die Feststellung des Aufmaßes gemeinsam erfolgen soll, so bindet das gemeinsame Aufmaß beide Teile über den Umfang der tatsächlich ausgeführten Leistungen. Ein darüber hinausgehendes Anerkenntnis etwa, daß die aufgemessene Leistung auch geschuldet wird oder das Werk ordnungsgemäß erbracht wurde, tritt nicht ein. Wird das Aufmaß nicht gemeinschaftlich vorgenommen, hat der Werkunternehmer den Leistungsumfang nachzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 520/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 520/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017786

Dokumentnummer

JJR_19840502_OGH0002_0010OB00520_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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