RS OGH 1984/5/3 6Ob558/83, 5Ob511/96 (5Ob512/96), 2Ob40/05d, 9ObA28/05s, 9ObA46/06i, 9ObA47/07p, 7Ob

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Veröffentlicht am 03.05.1984
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Norm

ABGB §869

Rechtssatz

Maßgebend für den Tatbestand des versteckten Dissenses ist, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinne aneinander vorbeigehen, ohne dass dies den Parteien bewusst wird. Entscheidend ist also, ob die sich äußerlich deckenden Erklärungen objektiv in einem einander nicht entsprechenden Sinn zu verstehen sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 558/83
    Entscheidungstext OGH 03.05.1984 6 Ob 558/83
  • 5 Ob 511/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 5 Ob 511/96
    Beisatz: Decken sich die Willenserklärungen äußerlich (und umfassen sie alle wesentlichen Vertragspunkte) kann demnach von versteckten Dissens nur bei objektiver Mehrdeutigkeit der Erklärungen bei gleichzeitiger Nichtübereinstimmung des Gewollten gesprochen werden. (T1)
  • 2 Ob 40/05d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 40/05d
  • 9 ObA 28/05s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 28/05s
    Beis wie T1
  • 9 ObA 46/06i
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 46/06i
    Beisatz: Maßgebend sind daher nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien; vielmehr ist die Frage zu klären, ob die (iSd §§ 914 ABGB ausgelegten) Willenserklärungen bei Beurteilung ihres objektiven Erklärungswertes taugliche Grundlage für einen Vertragsabschluss sein können. (T2)
  • 9 ObA 47/07p
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 47/07p
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 14/11a
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 14/11a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014702

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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