Norm
GSchLG §2 Abs1 Z8Rechtssatz
Unter die in § 2 Abs 1 Z 8 GSchLG normierten Ausnahmen von der Unfähigkeit zum Amt eines Geschworenen (oder Schöffen) infolge strafgerichtlicher Verurteilung fallen nicht nur die Verbote des zur Zeit der Erlassung des GSchLG geltenden § 6 Abs 3 und 3 StRegV 1933 bzw des jetzt geltenden § 11 Abs 1 zweiter Fall StRegG, sondern auch die Fälle der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Abs 2 TilgG (Anm: und wohl auch jene des Abs 3 leg cit).Unter die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, GSchLG normierten Ausnahmen von der Unfähigkeit zum Amt eines Geschworenen (oder Schöffen) infolge strafgerichtlicher Verurteilung fallen nicht nur die Verbote des zur Zeit der Erlassung des GSchLG geltenden Paragraph 6, Absatz 3 und 3 StRegV 1933 bzw des jetzt geltenden Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall StRegG, sondern auch die Fälle der beschränkten Auskunft gemäß Paragraph 6, Absatz 2, TilgG Anmerkung, und wohl auch jene des Absatz 3, leg cit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059303Dokumentnummer
JJR_19840507_OGH0002_0090OS00192_8300000_001