Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Vorstrafen wegen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten sind nicht erschwerend, können aber der im § 43 Abs 1 StG vorausgesetzten Annahme künftigen Wohlverhaltens entgegenstehen.Vorstrafen wegen nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten sind nicht erschwerend, können aber der im Paragraph 43, Absatz eins, StG vorausgesetzten Annahme künftigen Wohlverhaltens entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091747Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0100OS00056_8400000_001