RS OGH 1984/5/8 11Os125/83

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Veröffentlicht am 08.05.1984
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Norm

B-VG Art144
StPO §177

Rechtssatz

Die Einholung eines richterlichen Haftbefehles ist nur dann wegen Gefahr am Verzuge nicht tunlich, wenn einer Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr nur dadurch begegnet werden kann, dessen der Verdächtige sofort in Verwahrung genommen wird und die gegebenen Umstände die vorherige Einholung eines richterlichen Befehles nicht erlauben.

VfGH vom 19.03.1958, B 208/57; Veröff: EvBl 1958,359

Entscheidungstexte

  • 11 Os 125/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 11 Os 125/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0054010

Dokumentnummer

JJR_19840508_OGH0002_0110OS00125_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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