RS OGH 1999/11/25 2Ob28/84; 2Ob8/88; 2Ob86/98f; 2Ob336/99x

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Veröffentlicht am 08.05.1984
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Rechtssatz

Wenn nicht feststeht, ob der Kläger oder der Beklagte das Fahrzeug gelenkt hat, so hat der Kläger auch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des EKHG, insbesondere dass er zu dem durch dieses Gesetz geschützten Personenkreis gehört, zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0040035">2 Ob 28/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 28/84
  • RS0040035">2 Ob 8/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 8/88
    Veröff: ZVR 1989/114 S 189
  • RS0040035">2 Ob 86/98f
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 86/98f
    Vgl aber; Beisatz: Der Geschädigte muß nachweisen, daß die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. Für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlußtatbestände trifft die Beweislast jedoch Betriebsunternehmer oder Halter. (T1)
  • RS0040035">2 Ob 336/99x
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 336/99x
    Vgl auch; nur: Der Kläger hat die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des EKHG zu beweisen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040035

Im RIS seit

08.05.1984

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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