Norm
ABGB §956Rechtssatz
Durch die in einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall enthaltenen Bestimmungen dürfen die im § 956 2 Satz ABGB angeordneten Bestimmungen nicht umgangen werden, wie dies etwa durch Aufnahme einer Potestativbedingung, deren Erfüllung oder Nichterfüllung im Belieben des Geschenkgebers steht, geschehen könnte, weil diese Vorgangsweise geeignet wäre, den im § 956 2 Satz ABGB angeordneten Widerrufsverzicht zu umgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017