Norm
StGB §280 Abs1Rechtssatz
Ausrüstungsgegenstände, die zwar auch im Kampf oder während eines Kampfes verwendet werden können, mit einer solchen bewaffneten Auseinandersetzung aber nur in loser Verbindung stehen, mithin keine spezifische Beziehung zum Kampf aufweisen, sind nicht als Kampfmittel im Sinne des § 280 Abs 1 StGB anzusprechen (Signalgeräte und andere Kommunikationsmittel, zB Feldtelefone).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095940Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0120OS00119_8300000_009