RS OGH 1984/5/10 8Ob569/83 (8Ob570/83), 7Ob589/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1984
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Norm

ABGB §956

Rechtssatz

Daß Schenkungsverträge auf den Todesfall in der Regel unter der Annahme abgeschlossen werden, daß der Beschenkte den Schenker, überlebt, entspricht der Natur dieses Geschäftes. Wird diese Annahme ausdrücklich zur Bedingung erhoben, dann handelt es sich in Wahrheit nur um eine auflösende Bedingung, die dann eintritt, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Der gleiche Zweck wird erreicht, wenn die Unvererblichkeit des Anspruches des Beschenkten vereinbart wird. Dies widerspricht nicht den Vorschriften des § 956 2 Satz oder des § 1249 ff ABGB. Es wird vielmehr in beiden Fällen nur ermöglicht, daß ein derartiges Rechtsgeschäft noch zu Lebzeiten des Schenkenden - und zwar ohne dessen Zutun - seine Wirksamkeit verliert, sodaß der Schenkende über das den Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes bildende Vermögen wieder frei (sei es vertraglich unter Lebenden, sei es von Todes wegen) verfügen kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 569/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 569/83
    Veröff: JBl 1985,290 = SZ 57/91 = EvBl 1984/159 S 662
  • 7 Ob 589/84
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 589/84
    nur: Daß Schenkungsverträge auf den Todesfall in der Regel unter der Annahme abgeschlossen werden, daß der Beschenkte den Schenker, überlebt, entspricht der Natur dieses Geschäftes. Wird diese Annahme ausdrücklich zur Bedingung erhoben, dann handelt es sich in Wahrheit nur um eine auflösende Bedingung, die dann eintritt, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. (T1) Veröff: NZ 1985,69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019101

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0080OB00569_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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