Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Allfällige obligatorische Ansprüche aus Mehraufwendungen eines Miteigentümers für eine im Miteigentum stehende Sache bilden ebensowenig ein Hindernis für die Teilung dieser Sache wie der Umstand, daß Vereinbarungen, die die Liegenschaft nicht betroffen haben, für den Teilungswerber allenfalls günstiger waren als für den anderen Miteigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013352Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0060OB00539_8300000_001