RS OGH 1984/5/10 6Ob539/83

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Veröffentlicht am 10.05.1984
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Norm

ABGB §830 B5

Rechtssatz

Allfällige obligatorische Ansprüche aus Mehraufwendungen eines Miteigentümers für eine im Miteigentum stehende Sache bilden ebensowenig ein Hindernis für die Teilung dieser Sache wie der Umstand, daß Vereinbarungen, die die Liegenschaft nicht betroffen haben, für den Teilungswerber allenfalls günstiger waren als für den anderen Miteigentümer.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 539/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 539/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013352

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0060OB00539_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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