RS OGH 1995/4/26 6Ob4/84, 6Ob2/82, 3Ob42/95

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Veröffentlicht am 10.05.1984
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Rechtssatz

Sowohl die Gesellschaft als auch der geschäftsführende Gesellschafter sind bei Anträgen nach § 166 HGB passiv legitimiert. Werden sowohl die Gesellschaft als auch der geschäftsführende Gesellschafter gemeinsam nach § 166 HGB in Anspruch genommen, dann muß die Entscheidung gegen beide notwendig gleich lauten. Das Rechtsmittel eines der beiden wirkt auch zugunsten des anderen.Sowohl die Gesellschaft als auch der geschäftsführende Gesellschafter sind bei Anträgen nach Paragraph 166, HGB passiv legitimiert. Werden sowohl die Gesellschaft als auch der geschäftsführende Gesellschafter gemeinsam nach Paragraph 166, HGB in Anspruch genommen, dann muß die Entscheidung gegen beide notwendig gleich lauten. Das Rechtsmittel eines der beiden wirkt auch zugunsten des anderen.

Entscheidungstexte

  • RS0035527">6 Ob 4/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 4/84
    Veröff: EvBl 1985/15 S 50 = SZ 57/92
  • RS0035527">6 Ob 2/82
    Entscheidungstext OGH 27.09.1984 6 Ob 2/82
    Auch; nur: Sowohl die Gesellschaft als auch der geschäftsführende Gesellschafter sind bei Anträgen nach § 166 HGB passiv legitimiert. (T1) Veröff: SZ 57/146
  • RS0035527">3 Ob 42/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 42/95
    Auch; Veröff: SZ 68/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0035527

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0060OB00004_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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