Norm
StGB §280 Abs1Rechtssatz
Schußwaffen, die ab 1871 erzeugt worden sind, unterliegen jedenfalls den Bestimmungen des WaffG (§ 30 Abs 1 Z 2 leg cit) und können demnach auch Gegenstand eines Waffenvorrats im Sinne des § 280 Abs 1 StGB sein, ohne daß es darauf ankommt, ob solche Schußwaffen gegenwärtig noch zur Ausrüstung von Armeen verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095866Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0120OS00099_8400000_001