RS OGH 1984/5/10 12Os99/84

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Veröffentlicht am 10.05.1984
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Norm

StGB §280 Abs1

Rechtssatz

Schußwaffen, die ab 1871 erzeugt worden sind, unterliegen jedenfalls den Bestimmungen des WaffG (§ 30 Abs 1 Z 2 leg cit) und können demnach auch Gegenstand eines Waffenvorrats im Sinne des § 280 Abs 1 StGB sein, ohne daß es darauf ankommt, ob solche Schußwaffen gegenwärtig noch zur Ausrüstung von Armeen verwendet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095866

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0120OS00099_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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