RS OGH 1984/5/10 12Os119/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1984
beobachten
merken

Norm

WaffG 1986 §11 Abs1 Z6

Rechtssatz

Schlagringe sind (ebenso wie Totschläger und Stahlruten) Hiebwaffen von besonderer Gefährlichkeit, wobei die bei solchen Waffen vorausgesetzte Eignung, die Schlagwirkung zu verstärken, auch einem stumpfen (und nicht in vollständiger Ringform erhaltenen) Schlagring zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0082055

Dokumentnummer

JJR_19840510_OGH0002_0120OS00119_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten