Norm
WaffG 1986 §11 Abs1 Z6Rechtssatz
Schlagringe sind (ebenso wie Totschläger und Stahlruten) Hiebwaffen von besonderer Gefährlichkeit, wobei die bei solchen Waffen vorausgesetzte Eignung, die Schlagwirkung zu verstärken, auch einem stumpfen (und nicht in vollständiger Ringform erhaltenen) Schlagring zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0082055Dokumentnummer
JJR_19840510_OGH0002_0120OS00119_8300000_003