RS OGH 1984/5/17 6Ob542/83, 7Ob2237/96p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1984
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Norm

ABGB §484
ABGB §491
ABGB §854
ABGB §863 M

Rechtssatz

Kommt der Fläche eines ehemaligen Grenzgrabens nicht bloß die Funktion einer wechselseitigen "Abscheidung" sondern vor allem eine - dem Nutzen der beiderseits anliegenden Gründe dienende - Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer zu, so ist in der diesbezüglichen jahrzehntelangen Verwendung eine (schlüssige) Widmung des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grenzstreifens zur Sammlung und Ableitung der Niederschlagswässer durch die Grundeigentümer zu erblicken, die die Anwendung der sachenrechtlichen Regelung über die Grunddienstbarkeiten bedingt. Bei Vornahme von Veränderungen durch einen Grundeigentümer hat dieser einen nach § 491 ABGB zu ziehenden Rahmen nicht zu überschreiten, sich innerhalb der durch die im Sinne des § 484 ABGB gezogenen Grenzen zu halten, und auch die gleichartigen Interessen anderer Grundeigentümer zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011800

Dokumentnummer

JJR_19840517_OGH0002_0060OB00542_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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