RS OGH 1984/5/17 6Ob587/84, 7Ob79/97m, 6Ob202/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1984
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Norm

ABGB §774
ABGB §786
ABGB §812 K
AußStrG §145 D

Rechtssatz

Solange über die Anträge von Pflichtteilsberechtigten auf Nachlaßabsonderung nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, kann über den Antrag auf Genehmigung von Kaufverträgen über Nachlaßgegenstände nur insoweit entschieden werden, als die Entscheidung auch mit einer den Pflichtteilsberechtigten genehmigten Nachlaßabsonderung vereinbart werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 587/84
    Entscheidungstext OGH 17.05.1984 6 Ob 587/84
    Veröff: NZ 1985,148
  • 7 Ob 79/97m
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 7 Ob 79/97m
    Auch; Beisatz: Wieweit den berechtigten Interessen des Erben an der von ihm zur Genehmigung vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber den konkreten Interessen der Noterben als Absonderungsgläubiger der Vorrang zukommt, ist bereits eine Frage der Sachbeurteilung, auf die die Absonderungsgläubiger aber einen verfahrensrechtlichen Anspruch haben. (T1)
  • 6 Ob 202/98v
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 202/98v
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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