Norm
MRG §30 Abs2 Z13Rechtssatz
Ein als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand kann nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den anderen im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommt.Ein als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand kann nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den anderen im Paragraph 30, Absatz 2, MRG aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070705Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025