Rechtssatz
Räuberischer Diebstahl ist auch dann gegeben, wenn die Absicht des Täters sich, im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, nicht der einzige Beweggrund für die Gewaltanwendung ist.
Veröff: NStW 1984,454
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1984:RS0103882Dokumentnummer
JJR_19840522_AUSL000_005STR00238_8400000_001