RS OGH 1984/5/22 5Ob549/84

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Veröffentlicht am 22.05.1984
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Norm

AußStrG §16 BII2b
AußStrG §73

Rechtssatz

Wenn der Erbe, der wegen Überschuldung des Nachlasses keine Erbserklärung abgegeben hat, von einem zum Nachlaß gehörenden Sparbuch einen Geldbetrag zur Begleichung der Begräbniskosten des Erlassers behoben hat, so überschreitet das Abhandlungsgericht durch die Anweisung, den behobenen Betrag auf ein Konto des Gerichtskommissärs zu überweisen, seine ihm nach § 73 AußStrG zustehende Gerichtsbarkeit nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 549/84
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 5 Ob 549/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007424

Dokumentnummer

JJR_19840522_OGH0002_0050OB00549_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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