Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Beim Kauf auf Abruf wird die Erfüllungszeit nicht kalendermäßig, sondern in der Weise bestimmt, daß der Schuldner die Leistung auf Verlangen (oder auf jedesmaliges Verlangen) des Gläubigers verspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0020087Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0020OB00558_8400000_001