RS OGH 1984/5/22 2Ob63/83, 9ObA32/89, 8Ob1655/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1984
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Norm

ZPO §390
ZPO §412
ZPO §414
ZPO §415
ZPO §417 Abs1 Z1
ZPO §477 Abs1 Z2 D2a

Rechtssatz

Unter erkennendem Gericht ist jenes zu verstehen, welches durch seinen ausgeübten Entscheidungswillen das Urteil gefällt hat. Maßgebend für die Beurteilung seiner vorschriftsmäßigen Besetzung ist somit der Zeitpunkt der Urteilsfällung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 63/83
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 2 Ob 63/83
    Veröff: RZ 1984/83 S 284
  • 9 ObA 32/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 32/89
    Auch
  • 8 Ob 1655/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 8 Ob 1655/92
    Auch; Beisatz: Wurde das Urteil noch am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung gefällt und ist der Vorsitzende lediglich infolge seines inzwischen erfolgten Übertritts in den Ruhestand dauernd verhindert, die Ausfertigung zu unterschreiben, liegt Nichtigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040733

Dokumentnummer

JJR_19840522_OGH0002_0020OB00063_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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