RS OGH 1984/5/22 4Ob62/84

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Veröffentlicht am 22.05.1984
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Norm

HbG §7 Abs4
MRG §17
  1. MRG § 17 heute
  2. MRG § 17 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 17 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Rechtssatz

Haben die Parteien im Rahmen ihrer Vertragsautonomie schlüssig vereinbart, daß die Balkonflächen in die Nutzflächen für das als Hausbesorger zustehende Entgelt einzubeziehen seien, wird diese Vereinbarung durch die Bestimmung des § 17 MRG, mag diese Bestimmung auf die Mieter des gegenständlichen Hauses anzuwenden sein oder nicht, nicht berührt.Haben die Parteien im Rahmen ihrer Vertragsautonomie schlüssig vereinbart, daß die Balkonflächen in die Nutzflächen für das als Hausbesorger zustehende Entgelt einzubeziehen seien, wird diese Vereinbarung durch die Bestimmung des Paragraph 17, MRG, mag diese Bestimmung auf die Mieter des gegenständlichen Hauses anzuwenden sein oder nicht, nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 62/84
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 4 Ob 62/84
    Veröff: ImmZ 1984,395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0063018

Dokumentnummer

JJR_19840522_OGH0002_0040OB00062_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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