RS OGH 2025/4/29 3Ob530/84; 1Ob613/94 (1Ob634/94); 5Ob171/04i; 7Ob133/06v; 7Ob135/08s; 2Ob205/14g; 2

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Veröffentlicht am 23.05.1984
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Rechtssatz

Beim Antrag auf Durchführung einer Nachtragsabhandlung ist es Sache des Antragstellers zu bescheinigen, dass der strittige Gegenstand (hier: Sparbuch) Nachlassvermögen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008416

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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