RS OGH 1984/5/23 3Ob46/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1984
beobachten
merken

Norm

EO §54 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der betriebene Anspruch darf nicht höher, kann aber niedriger sein als der nach dem Titel zustehende, insbesondere dann, wenn der Verpflichtete mittlerweile einen Teil der Schuld getilgt hat. In einem solchen Fall genügt es, wenn der betreibende Gläubiger ohne besonderes Vorbringen im Exekutionsantrag weniger begehrt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 46/84
    ÖA 1985,85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002016

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0030OB00046_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten