RS OGH 1984/5/23 3Ob507/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1984
beobachten
merken

Norm

IPRG §11
IPRG §35

Rechtssatz

Von einer Rechtswahl im Sinne des § 11 IPRG kann nur deshalb, weil zwei deutsche Staatsangehörige hinsichtlich einer in Österreich gelegenen Liegenschaft und daher an die Bestimmungen des österreichischen Rechtes über den Notariatszwang gebunden, einen Übergabsvertrag vor einem österreichischen Notar abschließen, nicht gesprochen werden. Vor allem folgt daraus nicht, daß die Parteien im Sinne des § 35 Abs 1 IPRG auch hinsichtlich eines Anfechtungsanspruches schlüssig österreichisches Recht bestimmt hätte oder daß sich daraus zumindest ergebe, daß sie österreichisches Recht als maßgebend angenommen hätten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 507/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 507/84
    Veröff: JBl 1985,299 = ZfRV 1986,290 (Verschraegen, 272)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077077

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0030OB00507_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten