RS OGH 1996/6/4 3Ob56/84, 1Ob2089/96d (1Ob2090/96a)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1984
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Norm

EO §379 Abs3 Z1 E1
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Befinden sich die nach § 379 Abs 3 Z 1 EO zu verwahrenden Sachen nicht in der Gewahrsame eines Dritten, dann kommt es für die Vollziehbarkeit der einstweiligen Verfügung darauf an, ob der Dritte zur Herausgabe bereit ist. Ist der Dritte nicht herausgabebereit, dann kann eine solche einstweilige Verfügung nicht weitervollzogen werden.Befinden sich die nach Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO zu verwahrenden Sachen nicht in der Gewahrsame eines Dritten, dann kommt es für die Vollziehbarkeit der einstweiligen Verfügung darauf an, ob der Dritte zur Herausgabe bereit ist. Ist der Dritte nicht herausgabebereit, dann kann eine solche einstweilige Verfügung nicht weitervollzogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0005485

Dokumentnummer

JJR_19840523_OGH0002_0030OB00056_8400000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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