Norm
ABGB §16Rechtssatz
Persönlichkeitsrechte haben insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibt. Dies gilt insbes für den Schutz der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen. Nahe Angehörige sind nur befugt, die Rechte des Verstorbenen wahrzunehmen. Ihnen und Erben kann insoweit, als die Wahrung der Geheimsphäre gerade ihnen gegenüber erfolgen sollte, ein Verzicht darauf nicht zustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018