RS OGH 2018/9/20 1Ob550/84, 1Ob116/16i, 6Ob193/17a, Bsw30491/17 (Bsw31083/17)

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Veröffentlicht am 23.05.1984
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Rechtssatz

Persönlichkeitsrechte haben insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibt. Dies gilt insbes für den Schutz der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen. Nahe Angehörige sind nur befugt, die Rechte des Verstorbenen wahrzunehmen. Ihnen und Erben kann insoweit, als die Wahrung der Geheimsphäre gerade ihnen gegenüber erfolgen sollte, ein Verzicht darauf nicht zustehen.

Entscheidungstexte

  • RS0009000">1 Ob 550/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 550/84
    JBl 1985,159 = EvBl 1985/32 S 149 = SZ 57/98 = VersR 1985,179
  • RS0009000">1 Ob 116/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
    Vgl auch
  • RS0009000">6 Ob 193/17a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 193/17a
    Auch
  • RS0009000">Bsw 30491/17
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.09.2018 Bsw 30491/17
    Vgl auch; nur: Persönlichkeitsrechte haben insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibt. Dies gilt insbes für den Schutz der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen. (T1); Veröff: NL 2018,442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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