RS OGH 1984/5/23 1Ob550/84, 1Ob116/16i, 6Ob193/17a

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Veröffentlicht am 23.05.1984
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Norm

ABGB §16
ABGB §531
ABGB §1330 A
MRK Art8 I1

Rechtssatz

Persönlichkeitsrechte haben insgesamt den Zweck, die freie Entfaltung der Persönlichkeit möglichst weitgehend zu gewährleisten. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn auch nach dem Tod ein gewisser Schutz bestehen bleibt. Dies gilt insbes für den Schutz der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen. Nahe Angehörige sind nur befugt, die Rechte des Verstorbenen wahrzunehmen. Ihnen und Erben kann insoweit, als die Wahrung der Geheimsphäre gerade ihnen gegenüber erfolgen sollte, ein Verzicht darauf nicht zustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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