RS OGH 1984/5/23 3Ob507/84, 1Ob671/87, 7Ob718/87, 5Ob629/88, 4Ob103/97v, 5Ob111/03i, 7Ob153/04g, 3Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1984
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Norm

AnfO §2
AnfO §3
AnfO §6
AnfO §9
KO §28

Rechtssatz

Es entspricht herrschender Ansicht, dass sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Erfüllungsgeschäft angefochten werden könne. Liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Verpflichtungsgeschäftes nicht vor, etwa weil die Anfechtungsfrist schon abgelaufen ist, sind aber diese Voraussetzungen für das (die Verpflichtung erfüllende) Verfügungsgeschäft gegeben, dann steht daher der Anfechtung nichts im Wege.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 507/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 507/84
    Veröff: JBl 1985,299 = ZfRV 1986,290 (Verschraegen,272)
  • 1 Ob 671/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 671/87
    Veröff: ÖBA 1988,503
  • 7 Ob 718/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 7 Ob 718/87
    Veröff: JBl 1988,389 (König) = ÖBA 1988,508
  • 5 Ob 629/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 629/88
    Veröff: SZ 61/224
  • 4 Ob 103/97v
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 103/97v
    nur: Es entspricht herrschender Ansicht, dass sowohl ein Verpflichtungsgeschäft als auch ein Erfüllungsgeschäft angefochten werden könne. (T1)
  • 5 Ob 111/03i
    Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 111/03i
    Beisatz: Die Einverleibung eines Veräußerungsverbots und Belastungsverbots im Grundbuch wird dann als Rechtshandlung des Schuldners im Sinn des § 2 Z 1 bis 3 AnfO angesehen, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen wurde. Dabei ist es für die Anfechtbarkeit unbeachtlich, ob der Schuldner selbst oder der andere Teil den Grundbuchsantrag gestellt hat, soferne nur die Grundbuchseintragung im Einvernehmen mit dem Schuldner erfolgte. (T2)
  • 7 Ob 153/04g
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 153/04g
    nur T1; Veröff: SZ 2004/134
  • 3 Ob 156/05w
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 156/05w
    Beisatz: Wenn jedoch nur das Verpflichtungsgeschäft (in casu: Kaufvertrag über eine Liegenschaft) angefochten wird, kommt es bei der Fristberechnung für die Einzelanfechtung nicht auf dessen nicht angefochtene Verbücherung, sondern ausschließlich auf das Datum des Verpflichtungsgeschäfts an. Voraussetzung für einen Fristbeginn erst mit der Verbücherung des Verpflichtungsgeschäfts ist, dass der Anfechtungskläger auch das Verfügungsgeschäft angefochten hat. (T3)
  • 3 Ob 24/08p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 24/08p
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 116/08t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 116/08t
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung nach § 28 KO. (T4); Veröff: SZ 2008/168
  • 3 Ob 95/13m
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 95/13m
    nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung nur des Verpflichtungsgeschäftes innerhalb der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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