Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIIRechtssatz
Mir der angeblichen Unrichtigkeit einer - nicht nach § 269 ZPO zu qualifizierenden - naturgesetzlichen Prämisse eines den Tatsachenfestellungen zugrundegelegten Sachverständigengutachtens (hier: unter bestimmten physikalischen Bedingungen sei ein Gemisch von Luft und Ammoniak entgegen der Annahme des Sachverständigen schwerer als Luft) wird kein Irrtum in einer nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO qualifizierter Rechtsfrage aufgezeigt auch nicht mit der Bekämpfung in sich schlüssiger Folgerungen aus der angeblich unrichtigen Annahme der physikalischen Eigenschaft.Mir der angeblichen Unrichtigkeit einer - nicht nach Paragraph 269, ZPO zu qualifizierenden - naturgesetzlichen Prämisse eines den Tatsachenfestellungen zugrundegelegten Sachverständigengutachtens (hier: unter bestimmten physikalischen Bedingungen sei ein Gemisch von Luft und Ammoniak entgegen der Annahme des Sachverständigen schwerer als Luft) wird kein Irrtum in einer nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO qualifizierter Rechtsfrage aufgezeigt auch nicht mit der Bekämpfung in sich schlüssiger Folgerungen aus der angeblich unrichtigen Annahme der physikalischen Eigenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042749Dokumentnummer
JJR_19840524_OGH0002_0060OB01518_8400000_001