RS OGH 1984/5/25 6Ob604/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1984
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Norm

ABGB §1168
ZPO §273
  1. ABGB § 1168 heute
  2. ABGB § 1168 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen dem Unternehmer das von ihm begehrte und ihm nach der Entgeltordnung des konzessionierten Baugewerbes an sich zustehende Entgelt für die durch den Besteller verhinderte Arbeitsleistung ohne Zuhilfenahme des § 273 ZPO für die Ausmessung des zuzusprechenden Entgeltes zuerkannt haben, wenn der Besteller unterlassen hat, konkret zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder anderweitig erworben hat.Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen dem Unternehmer das von ihm begehrte und ihm nach der Entgeltordnung des konzessionierten Baugewerbes an sich zustehende Entgelt für die durch den Besteller verhinderte Arbeitsleistung ohne Zuhilfenahme des Paragraph 273, ZPO für die Ausmessung des zuzusprechenden Entgeltes zuerkannt haben, wenn der Besteller unterlassen hat, konkret zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder anderweitig erworben hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 604/83
    Entscheidungstext OGH 25.05.1984 6 Ob 604/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021756

Dokumentnummer

JJR_19840525_OGH0002_0060OB00604_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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