RS OGH 1984/5/29 9Os41/84

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Veröffentlicht am 29.05.1984
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Norm

StGB §95 Abs1
StGB §286 Abs1

Rechtssatz

Die Unterlassung der Hilfeleistung steht zur Unterlassung der Verhinderung des Mordes (oder eines anderen vorsätzlichen Tötungsdelikts) im Verhältnis materieller ("stillschweigender") Subsidiarität, sofern die Tatobjekte ident sind und es sich um ein einheitliches Tatgeschehen handelt (scheinbare Idealkonkurrenz oder auch Realkonkurrenz).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093565

Dokumentnummer

JJR_19840529_OGH0002_0090OS00041_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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