Norm
StGB §95 Abs1Rechtssatz
Die Unterlassung der Hilfeleistung steht zur Unterlassung der Verhinderung des Mordes (oder eines anderen vorsätzlichen Tötungsdelikts) im Verhältnis materieller ("stillschweigender") Subsidiarität, sofern die Tatobjekte ident sind und es sich um ein einheitliches Tatgeschehen handelt (scheinbare Idealkonkurrenz oder auch Realkonkurrenz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093565Dokumentnummer
JJR_19840529_OGH0002_0090OS00041_8400000_001