RS OGH 1984/5/30 3Ob50/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1984
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Norm

EO §224
EO §229
EO §231

Rechtssatz

Wurde das Bestehen der Forderung, die aus dem Höchstbetrag zu berichtigen ist, festgestellt, so ist in gleicher Weise vorzugehen, wie bei anderen Pfandforderungen. Das Gericht hat sich im Falle des Widerspruchs im Meistbotsverteilungsbeschluß nicht in eine Würdigung von Tatsachen einzulassen, sondern den Widerspruch des Verpflichteten auf den Rechtsweg zu verweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 50/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003714

Dokumentnummer

JJR_19840530_OGH0002_0030OB00050_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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