RS OGH 2017/5/10 3Ob33/84, 3Ob217/05s, 3Ob16/06h, 3Ob257/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1984
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag geschieht dadurch, dass das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger ermächtigt, das gepfändete Recht des Verpflichteten in dessen Namen zur einmaligen Ausübung, geltend zu machen. Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger der Bank gegenüber zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. Dabei ist es nur ein Streit um Worte, ob man hier den Ausdruck "Überweisung der gepfändeten Rechte aus dem Safevertrag" (wie § 308 EO) oder "Ermächtigung zur ....." (wie § 333 EO) verwendet.Die Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag geschieht dadurch, dass das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger ermächtigt, das gepfändete Recht des Verpflichteten in dessen Namen zur einmaligen Ausübung, geltend zu machen. Nach der Erteilung dieser Ermächtigung ist der betreibende Gläubiger der Bank gegenüber zu all dem berechtigt, zu dem zuvor der Verpflichtete berechtigt war. Dabei ist es nur ein Streit um Worte, ob man hier den Ausdruck "Überweisung der gepfändeten Rechte aus dem Safevertrag" (wie Paragraph 308, EO) oder "Ermächtigung zur ....." (wie Paragraph 333, EO) verwendet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten