RS OGH 1984/5/30 3Ob33/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1984
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Norm

ABGB §957
ABGB §959
ABGB §1090 IIe
EO §331 F

Rechtssatz

Die Pfändung der Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einer abgeschlossenen Safevertrag (typischer Schrankfachvertrag) besteht im Gebot an den Verpflichteten, sich jeder Ausübung seiner Rechte aus dem Safevertrag (Recht des jederzeitigen Zutrittes zum Schrankfach, Anspruch auf Anfertigung eines zweiten Schlüssel, Anspruch auf gewaltsame Öffnung des Safes für den Fall des Verlustes des Schlüssel, Anspruch auf Mitwirkung der Bank bei der Öffnung des Schrankfaches) zu enthalten, und aus dem an das Kreditinstiut gerichtete Verbot, auf Grund des Safevertrages nicht mehr an die Verpflichtete zu leisten (war vor allem die Pflicht der Bank betrifft, bei der Öffnung und Schließung des Safes mitzuwirken).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 33/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 33/84
    EvBl 1985/53 S 244 = JBl 1985,562 = SZ 57/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0004354

Dokumentnummer

JJR_19840530_OGH0002_0030OB00033_8400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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