RS OGH 1984/5/30 3Ob33/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1984
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Norm

ABGB §957
ABGB §959
ABGB §1090 IIe
EO §26
EO §308 B
EO §331 F
EO §333
  1. EO § 26 heute
  2. EO § 26 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 26 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  4. EO § 26 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 26 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. EO § 308 heute
  2. EO § 308 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 308 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 331 heute
  2. EO § 331 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 331 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 333 heute
  2. EO § 333 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 333 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Bei Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger (analog § 306 EO) alle zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden zur Verfügung zu stellen, und er ist auch verpflichtet, seinen Safeschlüssel zur Verfügung zu stellen. Können der Schlüssel oder die Legitimationsurkunde auf diese Weise nicht zustandegebracht werden, so kann das Vollstreckungsorgan sie auch gemäß § 26 EO beischaffen.Bei Verwertung der gepfändeten Rechte des Verpflichteten gegenüber einer Bank aus einem abgeschlossenen Safevertrag hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger (analog Paragraph 306, EO) alle zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden zur Verfügung zu stellen, und er ist auch verpflichtet, seinen Safeschlüssel zur Verfügung zu stellen. Können der Schlüssel oder die Legitimationsurkunde auf diese Weise nicht zustandegebracht werden, so kann das Vollstreckungsorgan sie auch gemäß Paragraph 26, EO beischaffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000673

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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