RS OGH 2007/5/31 9Os38/84, 11Os95/88, 12Os41/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
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Rechtssatz

Raub (und nicht Diebstahl), wenn sich der Täter durch Gewaltanwendung gegen das Tatopfer der Schlüssel zu einem Kassenraum bemächtigt, der sich in einem in unmittelbarer Näher gelegenen Gebäude befindet, um dort unmittelbar nach der Gewaltanwendung Geld zu erbeuten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093580

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0090OS00038_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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