RS OGH 1984/6/5 4Ob330/84

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

UWG §6a

Rechtssatz

Teigwaren werden daher regelmäßig nicht nach der Verpackungsgröße, sondern nach dem Gewicht gekauft, sodaß eine Täuschungsgefahr nicht besteht, wenn die vertriebene Packung bei gleichbleibendem Gewicht infolge allmählicher Verdichtung des Füllgutes beim Verkauf nicht mehr ganz voll ist, eine Mogelpackung liegt daher nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078845

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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