Rechtssatz
Daraus, daß eine Schadenersatzpflicht nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 UWG besteht, ist zu schließen, daß die objektive (nicht von Kennen oder Kennenmüssen abhängige) Eignung zur Irreführung - so wie in § 2 Abs 1 UWG - auch Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist, da sonst dem Schadenersatzanspruch und dem Unterlassungsanspruch verschiedene objektive Begriffe der Mogelpackung zugrundelägen.Daraus, daß eine Schadenersatzpflicht nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, UWG besteht, ist zu schließen, daß die objektive (nicht von Kennen oder Kennenmüssen abhängige) Eignung zur Irreführung - so wie in Paragraph 2, Absatz eins, UWG - auch Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist, da sonst dem Schadenersatzanspruch und dem Unterlassungsanspruch verschiedene objektive Begriffe der Mogelpackung zugrundelägen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078809Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_016