RS OGH 1984/6/5 4Ob330/84

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Daraus, daß eine Schadenersatzpflicht nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 UWG besteht, ist zu schließen, daß die objektive (nicht von Kennen oder Kennenmüssen abhängige) Eignung zur Irreführung - so wie in § 2 Abs 1 UWG - auch Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist, da sonst dem Schadenersatzanspruch und dem Unterlassungsanspruch verschiedene objektive Begriffe der Mogelpackung zugrundelägen.Daraus, daß eine Schadenersatzpflicht nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, UWG besteht, ist zu schließen, daß die objektive (nicht von Kennen oder Kennenmüssen abhängige) Eignung zur Irreführung - so wie in Paragraph 2, Absatz eins, UWG - auch Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist, da sonst dem Schadenersatzanspruch und dem Unterlassungsanspruch verschiedene objektive Begriffe der Mogelpackung zugrundelägen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078809

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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