Norm
UWG §6aRechtssatz
Durch die mit § 6 a UWG gleichzeitige Neufassung des Kennzeichnungsrechtes (§ 32 Abs 1 Z 1 UWG) soll die Standardisierung auch der Verpackung und des Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge im Verordnungswege ermöglicht werden. (Mat zu 6a)Durch die mit Paragraph 6, a UWG gleichzeitige Neufassung des Kennzeichnungsrechtes (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, UWG) soll die Standardisierung auch der Verpackung und des Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge im Verordnungswege ermöglicht werden. (Mat zu 6a)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078682Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_002