RS OGH 1984/6/5 4Ob330/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
beobachten
merken

Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Die Materialien zur UWG-Novelle 1980 führen zu § 6 a aus, daß dieser Sondertatbestand der Stärkung des Schutzes vor unlauteren Wettbewerb im Interesse der Mitbewerber und der Verbraucher im allgemeinen dient. Damit soll dem Verbraucher insbesondere das Recht auf Information, auf Ermöglichung eines Preisvergleiches, gesichert werden.Die Materialien zur UWG-Novelle 1980 führen zu Paragraph 6, a aus, daß dieser Sondertatbestand der Stärkung des Schutzes vor unlauteren Wettbewerb im Interesse der Mitbewerber und der Verbraucher im allgemeinen dient. Damit soll dem Verbraucher insbesondere das Recht auf Information, auf Ermöglichung eines Preisvergleiches, gesichert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078701

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten