RS OGH 1984/6/5 4Ob60/83, 9ObA97/87, 9ObA513/89, 9ObA396/97v, 9ObA107/16z

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

EFZG §2 Abs1

Rechtssatz

Das Gesetz geht in § 2 Abs 1 EFZG vom sogenannten Ausfallsprinzip aus, nach welchem der Arbeitnehmer während der Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall grundsätzlich jenes Entgelt zu bekommen hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058546

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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