Norm
EFZG §2 Abs1Rechtssatz
Das Gesetz geht in § 2 Abs 1 EFZG vom sogenannten Ausfallsprinzip aus, nach welchem der Arbeitnehmer während der Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall grundsätzlich jenes Entgelt zu bekommen hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2017