RS OGH 1984/6/5 4Ob330/84

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

UWG §6a
  1. UWG § 6a gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Gegen die Annahme, daß der Gesetzgeber den Begriff der Mogelpackung bewußt weit fasssen wollte, um schlechthin jede Fertigpackung, die das angesprochene Mißverhältnis aufweist, zu erfassen spricht die in § 6 a UWG enthaltene Verweisung auf § 2 Abs 1 UWG.Gegen die Annahme, daß der Gesetzgeber den Begriff der Mogelpackung bewußt weit fasssen wollte, um schlechthin jede Fertigpackung, die das angesprochene Mißverhältnis aufweist, zu erfassen spricht die in Paragraph 6, a UWG enthaltene Verweisung auf Paragraph 2, Absatz eins, UWG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078695

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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