Rechtssatz
Gegen die Annahme, daß der Gesetzgeber den Begriff der Mogelpackung bewußt weit fasssen wollte, um schlechthin jede Fertigpackung, die das angesprochene Mißverhältnis aufweist, zu erfassen spricht die in § 6 a UWG enthaltene Verweisung auf § 2 Abs 1 UWG.Gegen die Annahme, daß der Gesetzgeber den Begriff der Mogelpackung bewußt weit fasssen wollte, um schlechthin jede Fertigpackung, die das angesprochene Mißverhältnis aufweist, zu erfassen spricht die in Paragraph 6, a UWG enthaltene Verweisung auf Paragraph 2, Absatz eins, UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0078695Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00330_8400000_004