RS OGH 1994/4/6 4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84), 9ObA147/87, 9ObA201/89 (9ObA202/89, 9ObA203/89), 9ObA

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Veröffentlicht am 05.06.1984
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Norm

AZG §10 Abs2
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Begriffes "Normallohn" im Sinne des § 10 Abs 2 AZG ist nach Auffassung des OGH davon auszugehen, daß die Überstundenarbeit im allgemeinen eine Fortsetzung der Normalarbeit ist. Daraus folgt, daß der Arbeitnehmer - unbeschadet des ihm gebührenden Überstundenzuschlages - jedenfalls grundsätzlich Anspruch auf Zahlung jenes Entgelts hat, das ihm für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte und nun während der Überstundenarbeit fortgesetzte Arbeitsleistung gebührt. Dieser Anspruch schließt daher auch den Anspruch auf alle jene Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge, Prämien etc) ein, die der Arbeitnehmer für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung zu erhalten hat.Bei der Auslegung des Begriffes "Normallohn" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AZG ist nach Auffassung des OGH davon auszugehen, daß die Überstundenarbeit im allgemeinen eine Fortsetzung der Normalarbeit ist. Daraus folgt, daß der Arbeitnehmer - unbeschadet des ihm gebührenden Überstundenzuschlages - jedenfalls grundsätzlich Anspruch auf Zahlung jenes Entgelts hat, das ihm für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte und nun während der Überstundenarbeit fortgesetzte Arbeitsleistung gebührt. Dieser Anspruch schließt daher auch den Anspruch auf alle jene Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge, Prämien etc) ein, die der Arbeitnehmer für die während der normalen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung zu erhalten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051843

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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