RS OGH 1984/6/5 4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1984
beobachten
merken

Norm

AZG §10 Abs2
DB der ÖNB §47
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Die Dienstbestimmungen enthalten jedenfalls keine Bestimmung, der entnommen werden könnte, daß der in § 47 Abs 1 Dienstbestimmungen festgelegte Begriff des "Bezuges" in einem über die Begriff des "Normallohnes" (§ 10 Abs 2 AZG) hinausreichenden Sinn auszulegen wäre. Unter dem "Bezug" im Sinne des § 47 Abs 3 Dienstbestimmungen ist über den "Normallohn" hinaus kein Entgelt im weiten Sinn zu verstehen.Die Dienstbestimmungen enthalten jedenfalls keine Bestimmung, der entnommen werden könnte, daß der in Paragraph 47, Absatz eins, Dienstbestimmungen festgelegte Begriff des "Bezuges" in einem über die Begriff des "Normallohnes" (Paragraph 10, Absatz 2, AZG) hinausreichenden Sinn auszulegen wäre. Unter dem "Bezug" im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Dienstbestimmungen ist über den "Normallohn" hinaus kein Entgelt im weiten Sinn zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 57/84
    Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051894

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten