Norm
StGB §70Rechtssatz
Auf die Art der späteren Verwendung des vom Täter betrügerisch herausgelockten Vermögenswertes kommt es bei der Beurteilung, ob der Betrug gewerbsmäßig begangen wurde, nicht an (so schon 10 Os 10/84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091876Im RIS seit
05.06.1984Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023